SATZUNG

DER

ST. STEPHANUS SCHÜTZENBRUDERSCHAFT

KÖLN MERHEIM LRH. GEGR. 1877 E.V.

in Köln - Weidenpesch

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "St. Stephanus" Schützenbruderschaft Köln Merheim lrh. Gegr. 1877 und ist in das Vereinsregister ein­getragen. Sie hat Sitz in Köln Weidenpesch und ist kirchlich mit der Pfarrgemeinde Heilig Kreuz verbunden.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) der Verein befasst sich mit allen Aufgaben einer Schützenbruderschaft und tritt ein für:

a) die Pflege der Gemeinschaft auf dem Boden christlicher und sittlicher Grundsätze.

b) die Pflege der Heimatidee und des heimatlichen Brauchtums im christlichen Sinn.

c) sportliches Schießen.

d) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1955, und zwar insbesondere dadurch, dass sie den Mitgliedern ihr gesamtes Vermögen (Baulichkeiten, Sportanlagen, Geräte u.a.) zur Verfügung stellt. Außerdem fördert sie den Schießsport.

(3) Mittel dürfen nur für die satzungsgemäl3en Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Die Schützenbruderschaft ist Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V., des Rheinischen- bzw. Deutschen Schützenbundes e.V. und des Stadtverbandes Kölner Schützen e.V. Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände unterworfen.

 

B. MITGLIEDSCHAFT

§ 4 Mitgliedsarten

(1) Der Schützenbruderschaft gehören an:

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) Jungschützen

e) Schülerschützen

(2) Aktive Mitglieder, Jungschützen und Schülerschützen betreiben regelmäßig Schießsport und sind aktiv im Vereinsleben tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben der Schützenbruderschaft, ohne sich regelmäßig am Schiesssport zu beteiligen. Personen, die den Zweck der Schützenbruderschaft in beson­derem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aktives und passives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich auf die Grundsätze der Schützenbruderschaft in § 2 verpflichten und das 19. Lebensjahr erreicht haben. Unter den gleichen Bedingungen können Jungschützen vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Schülerschützen vom 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, aufgenommen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und Religionszugehörigkeit und der Wohnung, schrift­lich beim 1. Brudermeister einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(3) Aus der Kirche ausgetretene Personen können grundsätzlich nicht Mitglieder werden.

(4) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzungen an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ideellen und sportlichen Bestrebungen und Interessen der Schützenbruderschaft nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen ihrer Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben vom vollendeten 18. Lebensjahr an gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

 

§ 7 Beiträge

(1) Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden. Neu aufge­nommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.

(3) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zwei­maliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitglieder die unverschuldet in Not geraten, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit ihrer Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Auch hier entscheidet der Vorstand.

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) freiwillig und schriftlich erklärten Austritt beim Vorstand

c) Streichung aus der Mitgliederliste

d) Ausschluss

Gleichzeitig erlischt jedes Anrecht an die Schützenbruderschaft.

(2) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(3) Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes der Schützenbruderschaft durch den Bruderschaftsrat (Ältestenrat). Ausschließungsgründe sind:

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen der Schützenbruderschaft sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;

b) schwere Schädigungen des Ansehens und der Belange der Schützenbruderschaft;

c) gröblicher Verstoß gegen die Bruderschaftskameradschaft;

d) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.

(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. Die Entscheidung des Bruderschaftsrates ist endgültig, eine Anrufung der Mitgliederversammlung hingegen ist ausgeschlossen. Über den Grund der Ausschließung ist der Rechtsweg ausge­schlossen.

 

§ 9 Ehrungen

(1) Für besondere Verdienste um die Schützenbruderschaft können die betreffenden Mitglieder ausgezeichnet werden. Ehrungen und Auszeichnungen beschließt der Vorstand.

(2) Die Ehrungen und Auszeichnungen werden durch den 1. Brudermeister, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vor­standsmitglied vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rück­gängig machen, wenn sich der Geehrte eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

 

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Ausschüsse

d) der Bruderschaftsrat

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:

a) geistlichen Präses

b) Brudermeister (1. Vorsitzender)

c) stellvertretender Brudermeister (2. Vorsitzender)

d) Schriftführer

e) Kassierer

f) Oberschießmeister

g) Vorsitzender des Jugendausschusses

h) amtierender Schützenkönig

(2) Die Amtszeit der nach Absatz 1 Buchstabe b - e von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Mitglieder beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Pfarrer der Pfarre Heilig-Kreuz, Köln Weidenpesch oder ein von ihm beauftragter Geistlicher, ist Kraft seines Amtes Mitglied des Vorstandes der Schützenbruderschaft. Ebenso der amtierende Schützenkönig, er kann jedoch verzichten. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Stimmenmehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, und wenn die Versammlung es wünscht, durch Stimmzettel.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann für das betreffende ausgeschiedene Vor­standsmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch ein Vereinsmitglied vom Vorstand ernannt werden.

4) Der Brudermeister, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Brudermeister, führt in allen Versammlungen und Vorstandssitzungen den Vorsitz.

(5) Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten auf Anweisung des Brudermeisters und führt in allen Versammlungen und Sitzungen das Protokollbuch.

(6) Der Kassierer ist gleichzeitig der Vermögensverwahrer der Schützenbruderschaft und führt Buch über alle Kassengeschäfte. Mtl.. Zahlungen die den Betrag von DM 100, -- überschreiten, dürfen nur geleistet werden, wenn der Vorstand die Mittel oder Zahlungen genehmigt hat. Entbehrliche Gelder sind Zinsbar anzulegen. Zur Unterstützung seiner umfangreichen Kassengeschäfte kann dem Kassierer ein Vereinsmitglied zur Seite gestellt werden.

 

§ 12 Vertretung

(1) Der 1. und der 2. Brudermeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist Vereinsvorstand im Sinne § 26 des BGB; er vertritt den Verein nach außen. Der 1. und der 2. Brudermeister sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen den Verein verpflichtenden Rechtslagen und Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Den Vorsitz führt der 1. Brudermeister, bei dessen Verhinderung der 2. Brudermeister. Der Vorstand entscheidet mit ein­facher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen beschließt der Vorstand. Sie soll jeweils in Abständen von 2 Monaten stattfinden. Der Brudermeister kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder­versammlung einberufen. Die außerordentliche Mitglieder­versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Brudermeister muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies der Bruderschaftsrat (Ältestenrat) oder mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes bean­tragen. In allen Fällen erfolgt die Einladung schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung 8 Tage vor dem Termin der Versammlung.

(2) Der Brudermeister beruft jährlich im ersten Drittel des Jahres eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung ein. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte enthalten sein:

a) Geschäftsbericht des Brudermeisters und seiner Mitarbeiter

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Brudermeisters und seiner Mitarbeiter

d) Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Bruderschaftsrates

e) Satzungsänderungen

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Bruder meister, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Brudermeister, bei Verhinderung beider, ein vom Brudermeister bestimmter Stellvertreter

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des die Versammlung leitenden Vorsitzenden.

 

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich im Protokollbuch abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 16 Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung aufzunehmen.

 

§ 17 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind rechtzeitig vor Festlegung der Tagesordnung und Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

§18 Einsetzung von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage:

a) Schießmeister

b) Festausschuss

Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.

 

§ 19 Schiessmeister

Die Schießmeister sind 6 durch Mitgliederversammlung zu wählende aktive Mitglieder. Ihnen obliegt die Ausbildung und Betreuung der Schießsport treibenden Mitglieder, sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Schießbetriebes. Die Wahl der Schießmeister erfolgt für die Dauer von 3 Jahren.

 

§ 20 Jugendordnung

Die Schützenbruderschaft erkennt die vom Vereinsjugendtag am 10.03.84 verabschiedete Jugendordnung an und übernimmt Sie in die Hauptsatzung. Der vom Vereinsjugendtag gewählte Vorsitzende des Jugendausschusses gehört dem Vorstand an.

 

§ 21 Festausschuss

(1) Der Festausschuss setzt das Programm für die gesellschaftlichen Veranstaltungen fest, dass der Zustimmung des Vor­standes bedarf, bereitet die einzelnen Veranstaltungen vor und leitet dieselben.

(2) Der Festausschuss setzt sich zusammen aus dem Brudermeister, dem stellvertretenden Brudermeister und 6 durch die Mit­gliederversammlung zu wählende Mitglieder. Der Festausschuss kann sich aus der Reihe der passiven Mitglieder durch Zuwahl ergänzen. Die Wahl des Festausschusses erfolgt für die flauer von 3 Jahren.

 

§ 22 Veranstaltungen

(1) Höchste kirchliche Veranstaltung der Schützenbruderschaft ist nach altem Brauch die Begleitung des Allerheiligsten bei der Pfarrprozession (Fronleichnamsprozession).

(2) Beim jährlichen Schützenfest feiert die Schützenbruderschaft eine heilige Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder. Dabei erscheinen die Bruderschaftsfahnen am Altar.

(3) Im Sommer eines jeden Jahres feiert die Schützenbruderschaft auf althergebrachter Weise ihr Schützenfest in Verbindung mit dem Königsschießen.

(4) Zur Freude und Erholung übt die Schützenbruderschaft den Schießsport aus (Büchsen-, Bogen- und Armbrustschießen).

 

§ 23 Kassenprüfung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

(2) Zum Ende des Kalenderjahres, spätestens bis Ende Januar, muss die Jahresabschlussrechnung dem Vorstand zur Prüfung vorgelegt werden. Der Vorstand legt diese dann den beiden Kassenprüfern vor. Über die erfolgte Kassenprüfung berichten die Kassenprüfer in der Jahreshauptversammlung. Die Kassenprüfer haben außerdem das Recht, die Kassengeschäfte der Schützenbruderschaft laufend zu überwachen und Bericht zu erstatten.

(3) Die Wahl von 2 Kassenprüfern erfolgt für die Dauer von 2 Jahren durch die Jahreshauptversammlung.

 

§ 24 Bruderschaftsrat. (Ältestenrat)

(1) Persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren, Ausschluss eines Mitgliedes werden vom Bruderschaftsrat entschieden.

(2) Die Beschlüsse des Bruderschaftsrates sind endgültig. Dem Bruderschaftsrat gehören außer dem Brudermeister, der auch den Vorsitz führt jeweils 4 ältere verdiente Mitglieder der Schützenbruderschaft an, die bei der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.

(3) Betrifft die vom Bruderschaftsrat zu erledigende Angelegenheit ein Mitglied des Rates, so nimmt bis zur Beilegung der Ange­legenheit als Ersatz ein Vorstandsmitglied seinen Platz ein.

 

§ 25 Auflösung der Schützenbruderschaft

(1) Die Auflösung kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Über die Auflösung der Schützenbruderschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschie­nenen stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Schützenbruderschaft, oder bei Wegfall bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen der Bruderschaft, an die Pfarrgemeinde "Heilig Kreuz" in Köln Weidenpesch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 26 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.10. 1974 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald sie in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen ist.

5000 Köln Weidenpesch, den 11. Oktober 1974

1. Brudermeister: Hans-Josef Mies

Stellvertr. Brudermeister: Peter Binz

Schriftführer: Wilfried Könn

Kassierer: Rolf Klein

 

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KLEIDERORDNUNG

Damen:

Schwarzer Rock, weiße Bluse, grüne Stoffweste ohne Ärmel, weiße Handschuhe, grüne Krawatte (ohne Emblem)

Die Auszeichnungen werden getragen wie bei "Herren".

 

Herren:

Grüner Schützenrock (Hersteller: z.Zt. Fa. Kröning Simonskaul 5) schwarze Hose, schwarze Socken, schwarze Schuhe, weißes Hemd, weiße Handschuhe und grüne Krawatte (ohne Emblem).

Schulterstücke, Schützen- bzw. Fangschnüre

Alle Schützen tragen silberne Schulterstücke rot unterlegt, jedoch ohne Embleme.

Sonderregelung

König und 1. Brudermeister als Repräsentanten der Bruderschaft tragen geflochtene goldene Schulterstücke -rot unterlegt- und eine goldene Fangschnur.

2. Brudermeister und Oberschiessmeister

tragen geflochtene silberne Schulterstücke rot unterlegt.

Kommandant

trägt geflochtene silberne Schulterstücke - rot unterlegt- ,eine silberne Fangschnur und zusätz1ich einen grün/weißen Federbusch.

Schießmeister

tragen silberne Schulterstücke - rotunterlegt - und eine grüne Schützenschnur. Der Oberschießmeister trägt jedoch eine silberne.

Nach Aufgabe der Ämter, sind die Schulterstücke auszutauschen, die Fang- bzw. Schützenschnüre abzulegen und die einheitliche Tracht zu tragen.

 

Auszeichnungen

Orden:

Getragen wird grundsätzlich immer nur die höchste Auszeichnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, des Rheinischen Schützenbundes, unserer eigenen Bruderschaft.

Der Königsorden wird am Hals getragen:

1. mal König silberne Vereinsnadel
2. mal König goldene Vereinsnadel
3. mal König umliegende Kronen am Königskreuz vergoldet.

Das Königsärmelband wird auf dem linken Ärmel getragen bei mehrmaligem Königsein werden die Bänder eng aneinander genäht.

Den Rittern wird zwar jedes mal der Ritterorden neu verliehen, aber es wird immer nur einer getragen.

 

Nadeln:

Ein übermäßiger Nadel bzw. Abzeichenschmuck fördert nicht unser Aussehen. Grundsätzlich werden nur schützenbezogene Nadeln getragen:

Vereinsnadel. Nadeln der Verbände, Vereinsmeisternadel (aber nur die letzte).

Das Verbandsabzeichen Kreuz mit Pfeil wird auf dem oberen Teil der Krawatte getragen.

 

Hut:

Velourshut mit 4 bzw. 5 grünen Kordelringen.

 

Jungschützen:

Schwarze Hose, schwarze Strümpfe, schwarze Schuhe> grüne Krawatte (ohne Emblem), bei kühlem Wetter eine grüne Weste oder Jacke (wir werden bemüht sein, einheitliche zu besorgen).

Orden und andere Auszeichnungen, z. B. Schülerprinz, Prinz, Knappe... werden auf der Krawatte getragen.

 

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Bedingungen für das Königsschießen und Ritterschießen

Am Königsschiessen kann jedes aktive Mitglied teilnehmen, welches das 23. Lebensjahr vollendet hat, aktiv im Vereinsleben teilnimmt und mindestens 5 Feste im laufenden Schützenjahr (Deputationen) besucht hat. Eine einwandfreie Schützentracht ist ebenso Voraussetzung. Neu eingetretene Mitglieder können erst nach einjähriger Mitgliedschaft am Königsschießen teilnehmen.

Am Schüler- und Jungprinzenschießen kann jeder Jungschütze mitschießen, der aktiv am Vereinsleben teilnimmt. Schülerprinz muss mindestens 3 Feste und der Jungprinz 4 Feste besucht haben.

Die Sperrfrist für den König beträgt 3 Jahre nach dem Abdanken.

Die Sperrfrist für Ritter, Jung- und Schülerprinz beträgt 1 Jahr nach dem Abdanken

Der alljährliche "Königstest" dient nur zur Absicherung für den Vorsitzenden und wird von diesem streng vertraulich gehütet.

 

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Neue Alterseinteilung für das Schülerprinzen-, Jungprinzen- und Ritterschießen

Um eine Angleichung an unsere Dachorganisationen zu erzielen, hat der erweiterte Vorstand die Altersstufen im "Traditionsschiessen" wie folgt festgesetzt:

Schülerprinz bis zum vollendeten 15. Lebensjahr

Jungprinz vom 16. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr

Ritter ab dem vollendeten 22. Lebensjahr

 

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Aufnahme neuer Mitglieder

Bei der Werbung neuer Mitglieder sollten wir auf das Niveau unserer Schützenbruderschaft achten. Das Ansehen unserer Bruderschaft steht und fällt mit allen Mitgliedern. Einzelne können durchaus die Bruder­schaft in Verruf bringen. Darum Vorsicht bei der bedingungslosen An­werbung neuer Mitglieder.

Jedes Mitglied wird zunächst für 1 Jahr probehalber aufgenommen. Erst nach diesem Jahr entscheidet der Vorstand über die endgültige Aufnahme.

 

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Beerdigung aktiver und inaktiver Mitglieder

Es ist Beschluss der Mitgliederversammlung, dass aktive Mitglieder mit einer möglichst großen Abordnung, der Bruderschaftsfahne und Blaskapelle zu Grabe geleitet werden. Es wurde weiterhin beschlossen, dass es unmöglich ist, die dafür notwendigen Unkosten der Vereinskasse anzulasten, sondern dass jedes aktive Mitglied mit DM 10,00 belastet wird.

Inaktive Mitglieder werden mit einer Fahnenabordnung zu Grabe geleitet. Die hierbei evtl. entstehenden Kosten werden von der Vereinskasse getragen.

Weiterhin wurde angeregt, in der Trauerhalle neben dem Sarg eines aktiven Mitgliedes "Totenwache" zu halten. Die Bruderschaftsfahne sollte neben dem Sarg stehen.

Die Versammlung vor der Trauerhalle mit "großen Reden" sollte entfallen. Alle an der Beerdigung teilnehmenden Schützen- Schwestern und Brüder sollten in einwandfreier Schützentracht in Stille in der Trauerhalle und am Grabe verharren. Vielleicht ist dies gerade der Augenblick für manch einen über sich und sein Leben nachzudenken.

 

 

18.03.2006

 

 

Änderungen vorbehalten